Fachtierarztprüfung

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Der Fachtierarzt für Homöopathie ist ein von der österreichischen Tierärztekammer überwachtes Ausbildungs- und Prüfungsprogramm und dient zur Qualitätssicherung.

Ausbildungsrichtlinie zum Fachtierarzt für Homöopathie

Die Verordnung der Delegiertenversammlung der Österreichischen Tierärztekammer über die Ausbildung und Prüfung zur Erlangung des Titels „Fachtierärztin/Fachtierarzt für Homöopathie” (Fachtierarztausbildungs- und -prüfungsordnung – Homöopathie) wurde von der Delegiertenversammlung am 17.12.2021 beschlossen: https://www.tieraerztekammer.at/fileadmin/daten/Oeffentlicher_Bereich/Kammer/Kundmachungen/2021/FTA-Homoopathie_17122021.pdf

Die Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarztes werden im Tierärztegesetz im  § 14 b (2) festgelegt. (§§ 14 b – l  bekommt man von der TÄ-Kammer: www.tieraerztekammer.at)

 Zusammenfassung der Ausbildung:

1. Theoretische Ausbildung

60 Stunden Fortbildungskurse (Besuch einschlägiger Seminare, Tagungen, usw. anerkannter Institutionen (siehe Anlage 2 der Fachtierarztverordnung))

  • Kurse für Veterinärhomöopathie im In- und Ausland (mind. 40 Stunden)
  • 7 Stunden Repertorisationskurs
  • Kurse für Humanhomöopathie (max. 20 Stunden werden anerkannt)
  • Homöopathische Ausbildung während des Studiums (max. 15 Stunden werden anerkannt).

60 Stunden Arbeitskreis (mit Protokollführung)

  • Anerkannt werden ausschließlich postgraduale Arbeitskreise (weitere Anforderungen siehe Fachtierarztverordnung)
2. Praktische Ausbildung
  • Mind. 3-jährige eigene praktisch homöopathische Tätigkeit
  • Praktische Tätigkeit bei einem Fachtierarzt für Homöopathie (Dienstverhältnis)

oder

  • Supervision von 50 eigenen Fällen durch einen Fachtierarzt für Homöopathie über mindestens drei Jahre und Lehrpraxis für veterinärmedizinische Homöopathie (20 Stunden)

Zur von der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber zu tragenden Entschädigung für den FTA in ihrer/seiner Tätigkeit als Arbeitskreissupervisor/in siehe Anlage 3 der Fachtierarztverordnung.

  • Teilnahme an einer Arzneimittelprüfung (nicht obligatorisch aber wünschenswert)
3. Fachspezifisch-wissenschaftliche Weiterbildung
Erfolgt durch eine schriftliche wissenschaftliche Facharbeit, eine öffentliche Präsentation sowie die Erstellung von zehn Fallberichten, davon einer in veröffentlichungsreifer Form (weitere Anforderungen siehe Fachtierarztverordnung)
3. Fachspezifisch-wissenschaftliche Weiterbildung

Die Prüfung wird mündlich strukturiert durchgeführt.

Sie besteht aus zwei Teilen, wobei jeder Detailbereich positiv absolviert werden muss.

– 1. Teil

  • (a) Papercase, welchen die Prüfungswerberin/ der Prüfungswerber analysieren und repertorisieren soll.

– 2. Teil

  • (a) Fragen zur Facharbeit
  • (b) Fragen zu den eingereichten Fallstudien
  • (c) Fragen zum Papercase
  • (d) Fragen zur Systematik in der Homöopathie
  • (e) Fragen zur Materia Medica
  • (f) Fragen zur Miasmatik
5. Vortrag
Im Rahmen einer ÖGVH-Fortbildungsveranstaltung oder einer ÖGVH Regionaltagung ist ein Vortrag über einen chronischen Fall zu halten. Inwieweit auf anderen Veranstaltungen gehaltene Vorträge anerkannt werden können, entscheidet die Prüfungskommission.
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